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IT-Service Leipzig GmbH – Mietbedingungen
Stand 01. Januar 2014
1.) Grundlagen, Allgemeines
Für die Vermietung von Maschinen und Geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen. Grundlage für die Berechnung der Mieten und sonstigen Aufwendungen sind die in einem Mietvertrag oder Angebot festgelegten Preise. Durch die Unterschrift des Mieters oder seines Beauftragten werden die Mietbedingungen anerkannt. Der Mietgegenstand samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer Eigentum des Vermieters.
2.) Mietdauer
Der Vertrag beginnt mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand zur Abholung bereitgestellt wird oder zur Zustellung an den Mieter die Betriebsstätte verlässt und endet an dem Tag, an dem er mit allen Teilen bei uns oder einem sonst von uns bestimmten Ort eintrifft.
3.) Mietbasis
Der Mietpreis wird nach Tagen, Wochen oder Monaten berechnet. Es gilt der jeweils bei Vertragsabschluss gültige und vereinbarte Mietpreis. Gleiches gilt für die Verschleißkosten (soweit anwendbar) und sonstige Aufwendungen.
4.) Übernahme
Der Vermieter hat die Mietsache in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Für etwaige erforderliche Betriebs-, Transport- oder Aufstellungsgenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen.
5.) Handhabungskenntnisse/Auflagen gemäß RöV/Genehmigung des Gerätes
Der Mieter bestätigt, über die zur Handhabung des Mietgegenstandes erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse zu verfügen und bestätigt, dass die durch ihn zur Handhabung des Mietgegenstandes angewiesenen Personen ebenfalls die hierfür erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse aufweisen bzw. vom Mieter in die Handhabung des Mietgegenstandes eingewiesen wurden.
Die übergebene Bedienungsanleitung, die Strahlenschutzanweisung Röntgen und die Genehmigung zum Betrieb der Anlage sind stets mitzuführen und bereitzuhalten. Das Genehmigungsverfahren/die Abnahme liegt in der Verantwortung des Mieters. Der Mieter bzw. Nutzer der Röntgeneinrichtung hat die Pflichten gemäß § 6 Abs.1 Nr. 3 und Abs. 3 sowie §35 RöV zu erfüllen und die Strahlenschutzanweisung zu befolgen. Bei Nutzung der Röntgeneinrichtung durch den Mieter bzw. Nutzer in Gebäuden ist gegebenenfalls der bauliche Strahlenschutz durch einen Sachverständigen entsprechend Prüfberichtsformular 2.1.1. prüfen zu lassen. Der Mieter bzw. Nutzer der Röntgeneinrichtung hat die erforderlichen Strahlenschutzdosimeter zur Ermittlung der Ortsdosisleistung sowie die notwendigen Strahlenschutzeinrichtungen selbst bereitzustellen.
6.) Fachgerechte Benutzung, Wartung, Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen, zu warten und zu pflegen, notwendige Servicearbeiten auf seine Kosten vorzunehmen und ihn vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Eine Weitervermietung an Dritte, eine Reparatur oder Wartung durch den Mieter ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters ist untersagt! Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Instandsetzungsarbeiten, aus welchem Grund auch immer resultierend, auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die nach der Rückstellung des Gerätes aufgewendeten Kosten zur Behebung von Mängeln und Beschädigungen, die nicht im Bereich des Vermieters liegen, gleichwohl welchen Ursachen, trägt der Mieter. Auftretende Schäden sind unverzüglich dem Vermieter bekannt zu geben.
7.) Haftung
Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust und Untergang des Mietgegenstandes während der Mietdauer. Des Weiteren trägt der Mieter das Betriebsrisiko. Somit begründen Betriebsstillstandzeiten keine Forderungen an den Vermieter. Der Mieter haftet für Schäden jeglicher Art. Aus diesem Grund empfehlen wir eine Versicherung gegen Schäden jeglicher Art zum Neuwert der Anlage.
8.) Verschleißkosten
Kosten für Verschleißteile gehen zu Lasten des Mieters bzw. werden von uns in Rechnung gestellt.
9.) Transport, Ausschluss aus Mietkosten
Die vereinbarte Miete beinhaltet grundsätzlich nicht den An- und Abtransport, die Einweisung des Bedienungspersonals, Verschleißkosten, sowie die Behebung von Mängeln, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
10.) Rückgabe
Der Mietgegenstand ist mit Beendigung der Mietzeit in technisch einwandfreiem, funktionstüchtigem und gereinigtem Zustand zu übergeben. Fremdes Eigentum ist zu entfernen. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand gegen Erstattung der Kosten herzustellen. Der Mieter verzichtet auf jedes Zurückhalterecht. Zur Sicherstellung der Funktion erfolgt am Mietende eine Überprüfung in unserem Hause.
11.) Zugriffe Dritter
Der Mieter darf einem Dritten weder den Mietgegenstand weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten, noch den Gebrauch oder die Mitbenutzung in sonstiger Weise überlassen oder gestatten.
12.) Nichtbenutzung, Stand-by-Zeit
Die Nichtbenutzung des Mietgegenstandes aus welchem Grunde immer, außer während einer vereinbarten Stand-by-Zeit, enthebt den Mieter nicht von der Bezahlung der vollen Miete und der Einhaltung der übrigen Vertragspflichten.
13.) Standortänderung
Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem im Vertrag bezeichneten Ort aufstellen und diesen Standort ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht verändern.
14.) Zahlungsziel
Die IT-Service Leipzig GmbH gewährt auf alle Mieten, Frachten, Verschleiß-, Reparatur- und Reinigungskosten sowie Lohnkosten etc. soweit nicht anders vereinbart, ein Zahlungsziel von 14 Tagen vom Datum unserer Rechnung an. Skonto kann nicht in Abzug gebracht werden. Für den Fall des Zahlungsverzuges, der auch ohne Mahnung eintritt, werden bankübliche Verzugszinsen zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen verrechnet.