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IT-Service Leipzig GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01. Januar 2015
I. Allgemeines
1. Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferungen und Leistungen, die von der IT-Service Leipzig GmbH als Verkäufer und dem Vertragspartner, Besteller oder Auftraggeber als Käufer erbracht werden. In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten unsere Geschäfts-bedingungen für alle künftigen Leistungen und Verträge. Entgegenstehende oder von unseren Geschäfts-bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers sind nur dann und nur insoweit gültig, als wir sie schriftlich bestätigt haben.
2. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform.
3. An sämtlichen technischen Informationen und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftrags-bestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten / Lieferung zustande.
2. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. Gewichts-, Maß- und sonstige Leistungsbeschreibungen, Daten, Zeichnungen sowie Abbildungen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
III. Preise und Lieferbedingungen
1. Unsere Preisangaben verstehen sich netto, ohne Verpackungs-, Fracht-, Aufstellungs- oder Montagekosten ab Lager, die gesondert berechnet werden zuzüglich gültiger Umsatzsteuer.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Belieferung durch unseren Vorlieferanten. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
3. Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich eine Lieferfrist vereinbart oder von uns bestätigt. Sie beginnen mit dem Datum der Auftrags-bestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben. Die Lieferfristen verstehen sich ab Lieferort.
4. Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit zu verlängern. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handels-politische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar unabhängig, ob diese Umstände bei uns oder bei einem Produzenten/ Lieferanten eintreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Leistungspflicht frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadens-ersatzansprüche herleiten. Wir können uns auf die genannten Umstände nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
5. Soweit wir in Verzug geraten, muss der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Käufer von denjenigen Waren bzw. Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren bzw. erbracht wurden. Nur wenn die erbrachten Teillieferungen bzw. -leistungen für den Käufer nicht verwendbar sind, ist er berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten.
6. Entsteht dem Käufer aufgrund einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so hat er, sofern er glaubhaft machen kann, dass der Schaden entstanden ist, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, höchstens jedoch 5% des Warenwertes. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
IV. Versand und Gefahrenübergang
1. Für In- und Auslandsgeschäfte gelten hinsichtlich Art und Weise von Lieferung und Transport sowie Risiko- und Kostenverteilung zwischen uns und dem Käufer die Lieferklauseln der jeweils aktuellen INCOTERMS. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die Bestimmungen der Lieferklausel EXW Leipzig oder Haan.
Sofern wir Produkte beim Käufer aufstellen oder montieren sollten, geht die Gefahr spätestens mit erfolgter Aufstellung oder Montage auf den Käufer über.
2. Paketsendungen sind nur bis zu einem Warenwert von 510 EURO versichert. Über diesem Warenwert wird eine zusätzliche Frachtversicherung zu Lasten des Käufers beim Frachtführer abgeschlossen.
3. Der Käufer ist bei Warenübernahme verpflichtet, die Sendung sofort auf äußere Beschädigungen zu prüfen. Gegebenenfalls ist dem Frachtführer sofort eine Schadensanzeige zu übergeben (HGB § 438). Mit der Unterschriftsleistung auf dem Zustellnachweis erkennt der Käufer den auftragsgemäßen Zustand der Sendung an.
4. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind unserer Wahl überlassen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
V. Aufstellung, Montage und Geräteservice
1. Vor der Aufstellung oder Montage müssen sich alle für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile vor Ort befinden. Alle, etwa seitens des Käufers zu erbringenden Vorarbeiten, müssen derart fortgeschritten sein, dass die Aufstellung/Montage unverzüglich nach Eintreffen des Servicepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Käufer hat vor Aufstellung/Montage Angaben über etwa verdeckt geführte Strom-, Wasser-, Gas- oder ähnlicher Leitungen sowie über etwaige Magnetfelder unaufgefordert schriftlich aufzuklären und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Für ausreichende Versorgungsleitungen und Abführungen hat der Käufer Sorge zu tragen.
2. Zur Aufstellung/Montage erforderliches Material, Haus-techniker und Hilfskräfte hat der Käufer auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
3. Reparaturen erfolgen, indem Mängel beseitigt und bei Bedarf schadhafte Teile auswechselt werden. Zusätzlich festgestellte Mängel werden gleichzeitig kostenpflichtig mit beseitigt, es sei denn, der Käufer wünscht eine Teilreparatur. Nach erfolgter Reparatur ist bei Übernahme oder vor Ort das Gerät durch den Käufer oder einen Beauftragten sofort zu prüfen. Mängel sind unverzüglich zu reklamieren.
4. Verzögert sich die Aufstellung/Montage/Inbetriebnahme oder Reparatur durch Umstände, die in der Verantwortung des Käufers liegen, so hat er die Kosten für Wartezeit sowie erforderliche Reise- und Übernachtungskosten zu tragen.
VI. Zahlungsbedingungen und Zurückbehaltungsrecht
1. Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Kosten des Zahlungs-verkehrs trägt der Käufer.
2. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber und unter Berechnung aller entstehen-den Kosten und Spesen entgegengenommen.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
4. Bei verspäteter Zahlung hat der Käufer auch ohne Mahnung vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
5. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche das Eigentum an allen gelieferten Waren vor.
2. Bis zur vollständigen Zahlung darf der Käufer die Vorbe-haltsware nicht an Dritte verkaufen, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
VIII. Annullierung und Warenrücklieferung
1. Annullierungen von Aufträgen sind allein nach schriftlicher Einverständniserklärung unsererseits möglich (Aufhebungs-vertrag). Bei Abschluss von Aufhebungsverträgen und Warenrücknahme hat der Verkäufer Anspruch auf Geltendmachung bereits bezahlter Forderungen.
IX. Gewährleistung
1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit der Lieferung. Für Verschleißteile gelten gegebenenfalls spezielle Bedingungen des Produzenten (z.B. Gewähr-leistung auf Vakuumbauteile per pro-rata Regelung). Für Gebrauchtgeräte oder -komponenten ist Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Lieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung, anzuzeigen. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen.
3. Bei Auftreten von Mängeln ist die Verwendung oder Benutzung der Ware sofort einzustellen. Uns ist Gelegenheit zu geben, uns von den Mängeln zu überzeugen.
4. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge steht uns ein Wahlrecht zu, die mangelhafte Ware nachzubessern oder zurückzunehmen und gegen fehlerfreie Ware auszu-tauschen. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung und/oder Nachlieferung stehen dem Käufer, seine gesetzlichen Rechte zu.
5. Werden Lagerungs-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vor-genommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchs-materialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen der Hersteller entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Auch wird keine Gewähr für solche Mängel übernommen, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme sowie nachlässiger Behandlung entstanden sind.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8. Jegliche Warenrücklieferungen werden nur angenommen, wenn sie mindestens 4 Tage vorher avisiert wurden.
X. Haftung
1. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht von uns durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten verursacht wurde. Unsere Haftung ist beschränkt auf den typischerweise bei den entsprechenden Geschäften entstehenden Schaden, sie entfällt für vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden.
2.Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsausschlüssen und Haftungsbegrenzungen unberührt. Unberührt bleibt auch unsere zwingende Haftung nach dem Produkt- haftungsgesetz und im Falle der Übernahme einer Gewährleistung oder der Zusicherung einer Eigenschaft.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Weitergehende Pflichten
1. Für den Erwerb von Geräten, die besonderen Bestimmungen (z.B. Gammaradiografiegeräte, Röntgen-röhren) und Verbrauchsmaterial (Strahler) unterliegen, hat der Käufer eine entsprechende Genehmigung nachzuweisen und die gesetzlichen und behördlichen Auflagen zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für den Einsatz, die Lagerung, den Transport, die Entsorgung sowie Schutz vor missbräuchlicher Verwendung.
2. Im Innenverhältnis stellt uns der Käufer von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei.
3. Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche Marken-, Produkt- und/oder Unternehmensnamen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers zu verwenden und jede Form der Nachahmung, auch teilweise, zu unterlassen.
XII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Käufers zuständig ist.
3. Sollten einzeln Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.